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Diese Service-Flat Wartung/Inspektion gilt für Pkw in folgenden 4-Kategorien:
In der Flatrate enthalten sind die nachfolgend näher bezeichneten Arbeiten und Teile.
Diese sind nicht in diesem Vertrag enthalten. Gerne erstellen wir dem Vertragsnehmer ein Angebot für evtl. notwendige Wartungs- und Verschleiß-Reparaturen über einen Kostenvoranschlag. Wie zum Beispiel:
Über den Kostenvoranschlag informieren wir den Vertragsnehmer persönlich oder per Telefon oder über andere Medien.
Alle Ansprüche aus einem zu entschädigenden Schaden der Service-Flat Wartung/Inspektion verjähren in sechs Monaten nach dem nicht durchgeführten Service.
Die Service-Flat Wartung/Inspektion läuft für die bei der Bestellung vereinbarte Dauer. Die monatliche Flatrate wird pauschal – gemäß den Bedingungen – auf die vereinbarte Laufzeit berechnet.
Stand 12.07.2023
In der Flatrate sind die nachfolgend näher bezeichneten Arbeiten und Teile enthalten.
A. Alle Wartungsarbeiten gemäß der Vorgabe des Fahrzeugherstellers inkl. Material.
Das beinhaltet:
a) Ölwechsel mit Ölfilter bei Verbrenner-Fahrzeugen.
b) Filter: wenn gemäß Herstellervorgaben fällig: Innenraum-Filter, Luftfilter, Kraftstofffilter ersetzen.
c) Zündkerzen, Glühkerzen (wenn gemäß Herstellervorgaben fällig) und Bremsflüssigkeit wechseln.
d) Klimaanlage: Wartung der Klimaanlage nur dann, wenn vom Hersteller vorgeschrieben.
e) Akku-Prüfung – gilt nur für E-Fahrzeuge.
f) Erhalt der Hersteller-Garantie, bei Einhaltung der Service-Termine.
B. Folgende Verschleißreparaturen gemäß der Vorgabe des Fahrzeugherstellers inkl. Material.
Dazu zählen:
a) Bremsen: Bremstrommeln, Bremsscheiben und Bremsbeläge.
b) Achsen: Spurstangen, Querlenker, Stabilisator, Achsgelenke aller Art. (Achsvermessung nach Reparatur ausgeschlossen).
c) Stoßdämpfer: vorne und hinten, Stützlager der Dämpfer.
d) Riemen: Keilriemen und Keilrippenriemen für Lichtmaschine, Servolenkung. Klimakompressor. (ohne Spannrollen und Spanner).
e) Auspuff: alle Teile des Auspuffs. (ausgeschlossen Katalysator und Dieselpartikelfilter, sowie Oxidations-Filter).
f) Lichtanlage: alle Glühbirnen außen. (ausgeschlossen Licht in den Armaturen und LED).
g) Scheibenwischerblätter (maximal ein Austausch pro Jahr).
h) Zahnriemen und Kette: nur dann, wenn es der Hersteller vorschreibt und der Wechsel in die Flat-Laufzeit fällt. Hinweis: wird bei Flat-Abschluss gesondert berechnet und in die Flatrate eingerechnet! (Zusatzarbeiten wie Spannrollen und Wasserpumpe sind nicht enthalten).
C. HU/AU-Abnahme
D. Werkstatt-Ersatzwagen kann zum Sonderpreis bei Flat Bestellung grundsätzlich hinzugebucht werden. Gilt nur für Werkstattbesuch (exkl. Kraftstoff). Hinweis: Ersatzwagen nur für die Zeit der Wartung/Reparatur, nicht für die Zeit der Teilebeschaffung.
E. Ausgenommen sind Bauteile von Navigations-, Beleuchtungs-, Radar- und Audioanlagen, Xenon- und Kurvenlicht, LED (auch in Verbindung mit Steuergeräten), Displays/“Headup“-Displays sowie Batterie, Dieselpartikelfilter, Kupplung und Bruchschäden jeder Art. Zudem sind Wildschäden generell ausgeschlossen.
Hinweis: diese Leistungen sind Teil einer zusätzlichen Garantie, die gesondert gegen Berechnung abgeschlossen werden kann. (Full-Service-Flat mit Garantie).
Dabei handelt der Vertragsgeber in aller Regel als Vermittler eines Reparaturkostenversicherers bzw. Garantie-Gebers. Umfang dieser Leistungen im Rahmen einer zusätzlichen, kostenpflichtigen Garantie:
A. Der Vertragsgeber gibt dem Vertragsnehmer bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 eine Garantie für die Funktionsfähigkeit der in § 2, Buchstabe B genannten Bauteile für die vereinbarte Laufzeit. Ein Garantiefall tritt ein, wenn eines der garantierten Teile innerhalb der vereinbarten Garantielaufzeit unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers anderer Teile seine Funktionsfähigkeit verliert und dadurch eine Reparatur erforderlich wird.
B. Baugruppe, Bezeichnung der Teile (die Aufzählung ist abschließend): a) Motor: Zylinderblock, Kurbelgehäuse, Zylinderkopf, Zylinderkopfdichtung, Spannrolle vom Zahnriemen, Gehäuse von Kreiskolbenmotoren, Wellen-Dichtringe, Ölkühler, Ölwanne, Öldruckschalter, Ölfiltergehäuse, Schwungscheibe mit Zahnkranz sowie alle mit dem Ölkreislauf in Verbindung stehenden Innenteile. b) Schalt- und Getriebegehäuse mit Innenteilen einschließlich Drehmomentwandler, Automatikgetriebe, sowie Steuergerät des Automatikgetriebes. c) Differenzial: Getriebegehäuse (Front- und Heckantrieb) einschließlich aller Innenteile. d) Kraftübertragung: Kardanwellen, Achsantriebswellen, Antriebsgelenke, Radlager und Wellen, Radnaben; von der Antriebsschlupfregelung (ASR, ASC, EDS, 4-matic): Drehzahlsensoren, Steuergerät, Hydraulikeinheit, Druckspeicher, Ladepumpe. e) Lenkung: das mechanische oder hydraulische Lenkgetriebe mit allen Innenteilen, Hydraulikpumpe mit allen Innenteilen und elektronische Bauteile. f) Bremsen: Hauptbremszylinder, Bremskraftverstärker, Hydropneumatik, Vakuumpumpe, Bremskraftregler, Bremskraftbegrenzer, Radbremszylinder der Trommelbremse und vom ABS elektronisches Steuergerät, Hydraulikeinheit und Drehzahlfühler. g) Kraftstoffanlage: Kraftstoffpumpe, Einspritzpumpe, Luftmassen- und Luftmengenmesser, Turbolader sowie das Steuergerät der elektronischen Einspritzanlage. h) Elektrische Anlage: Lichtmaschine mit Regler, Anlasser, elektronische Zündanlage ohne Zündkabel als Bestandteil, Vorglührelais, elektronisches Motorsteuergerät, elektrische Leitungen der elektronischen Einspritzanlage; Von der Bordelektrik: Zentralelektronikbox, Schaltelemente des Sicherungskastens; von der Klimaanlage: Kompressor, Kondensator, Lüfter und Verdampfer. i) Kühlsystem: Wasserkühler, Heizungskühler, Thermostat, Wasserpumpe, Kühler für Automatikgetriebe, Thermolüfter, Lüfterkupplung und Thermoschalter. j) Abgasregelanlage: Lambda-Sonde, Hosenrohr und Befestigungsteile als Einheit mit der Lambda-Sonde bei defekter Lambda-Sonde. k) Sicherheitssysteme: Kontrollsysteme (Steuergerät) für Airbag und Gurtstraffer. l) Komfort-Elektrik: Wischer-, Scheinwerfer-, Heizungs- und Zusatzlüftermotor, Hupe, Relais und Schalter, Schäden an Steuergeräten vorstehender Baugruppen a) bis k), Fensterheber Motor, Schiebedachmotor. Cabrio Verdeck: Motoren, Schalter, Steuergeräte. Zentralverriegelung: Schalter, Magnetspulen, Sperrmotoren, Steuergeräte, Bordcomputer, Kombiinstrument (Schalttafeleinheit), Steuergeräte des Bordsystems wie BSI, BCI, SAM.
C. Die zusätzlich abschließbare Garantie umfasst Dichtungen, Dichtungsmanschetten und Wellendichtringe, Schläuche, Rohrleitungen, Zündkerzen nur dann, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit einem garantiepflichtigen Schaden an einem der in Buchstabe B genannten Teile beschädigt werden und deshalb ihre Funktionsfähigkeit verlieren.
D. Die zusätzlich abschließbare Garantie umfasst nicht: a) Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind, b) Abschleppkosten, Abstellgebühren, Fracht- und Beschaffungs-Kosten sowie Kosten für Mietwagen und Nutzungsausfall c) alle nicht in § 2, Buchstabe B genannten Baugruppen und Bauteile d) Mess- und Einstellarbeiten e) altersentsprechende Komfortmängel fallen nicht unter die Garantie.
E. Der Vertragsgeber ist mit der technischen Abwicklung der Garantie beauftragt. Vertragliche Anzeigen und Willenserklärungen – auch Schadenanzeigen – sind daher unmittelbar an den Vertragsgeber zu richten.
Vom Full-Service-Flat Paket ausgeschlossen sind weiterhin folgende Schäden:
A. a) die auf Gewalteinwirkung, mangelhafte Sorgfalt, unsachgemäße, mut- oder böswillige Behandlung sowie Einsatz des Kraftfahrzeuges bei Fahrveranstaltungen mit Renncharakter oder den dazugehörigen Übungsfahrten zurückzuführen sind. b) die an Bauteilen auftreten, die der Hersteller unabhängig vom Full-Service-Flat-Paket kostenlos repariert oder die sich üblicherweise durch Herstellerkulanz reparieren lassen oder wenn diese von einer anderen Garantie oder Versicherung abgedeckt sind. c) die bei Verwendung ungeeigneter, verdünnter oder verunreinigter Betriebsstoffe entstehen. d) die nach Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Fahrzeuges (z. B. Tuning) oder den Einbau von Zubehörteilen, die nicht vom Hersteller zugelassen sind, entstehen. e) wenn der Käufer das Fahrzeug mindestens zeitweilig als Taxi, Mietwagen, im Kurier-, Express- oder Paketdienst oder für gewerbliche Transporte verwendet hat. f) die durch Unfall, d. h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis, durch Überhitzung, Wassereintritt oder Korrosion entstehen oder die ein Dritter als Lieferant (Serienfehler) oder aus Reparaturauftrag zu vertreten hat. g) die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug höheren als den vom Hersteller festgesetzten zulässigen Achs- oder Anhängelasten ausgesetzt worden ist. h) die trotz erteilter Reparaturfreigabe nicht innerhalb von vier Wochen repariert werden oder wenn eine Verlängerung dieser Frist nicht unter Nennung der Gründe beantragt wird, weil in diesem Fall von einer fiktiven Schadensmeldung auszugehen ist. i) die als Folgen nicht garantierter Schäden eintreten oder Folgeschäden aus garantiebedingten Schäden. j) Schäden, die durch einen Dritten entstanden sind. (z.B. einen anderen Fahrer als den Käufer.)
B. Der Vertragsnehmer hat den Nachweis zu führen, dass die in Buchstabe A. genannten Ausschlussgründe nicht schadenursächlich sind.
A. Der Vertragsnehmer hat regelmäßig, insbesondere vor dem Schadensfall: a) die an seinem Fahrzeug vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten mit einer maximalen Abweichung von 1.000 km bzw. 4 Wochen beim Vertragsgeber durchführen zu lassen. b) Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen am Kilometerzähler zu unterlassen, in jedem Falle aber dem Vertragsgeber zu melden, sowie einen Defekt oder Austausch des Kilometerzählers unverzüglich, unter Angabe des jeweiligen Kilometerstandes, anzuzeigen.
B. Der Vertragsnehmer hat nach einem Schadenfall a) dem Vertragsgeber jeden Schaden innerhalb von drei Tagen seit Schadeneintritt, in jedem Falle aber vor der Demontage telefonisch, per Mail oder schriftlich anzuzeigen. b) einem Beauftragten des Vertragsgebers jederzeit die Untersuchung des Fahrzeugs in unrepariertem Zustand zu gestatten und auf Verlangen die für die Feststellung des Schadens notwendigen Auskünfte zu erteilen. c) den Schaden zu mindern und dabei die Weisungen des Vertragsgebers zur Durchführung der Reparatur zu befolgen; er hat solche Weisungen vor Reparaturbeginn einzuholen. d) die Reparatur beim Vertragsgeber oder ggf. bei einer von dem Vertragsgeber benannten Werkstatt durchführen zu lassen. e) die Reparaturrechnung bei Fremdreparatur innerhalb eines Monats seit Reparatur an den Vertragsgeber einzureichen. Aus dieser Reparaturrechnung müssen die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten im Einzelnen zu ersehen sein. Eine Regulierung ohne Vorlage der Reparaturrechnung ist ausgeschlossen.
A. Überschreiten die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit, wie sie bei einem solchen Schaden eingebaut werden kann, so beschränkt sich der Anspruch auf die Kosten dieser Austauscheinheit, einschließlich der Aus- und Einbaukosten.
B. Kein Anspruch besteht auf die Erstattung von Kosten für Tests, Mess- und Einstellarbeiten (auch Programmierung), sowie ggf. vom Hersteller oder auch sonst vorgeschriebene oder empfohlene Reinigungs-, Austausch- und Zusatzarbeiten. Das ggf. notwendige Auslesen des Fehlerspeichers wird im Rahmen des Full-Service-Flat-Pakets übernommen.
C. Mobilitäts-Versicherung (Mobilitäts-Garantie): kann bei Flat-Vertragsabschluss zusätzlich bestellt werden. Die Mobilitätskosten wie zum Beispiel Übernachtungs-, Abschlepp-, Bahnfahrt- und Mietwagenkosten werden gemäß den Garantie-Bedingungen übernommen. Anderweitig bestehende Mobilitätszusagen wie z. B. des ADAC sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
D. Bei Veräußerung des Fahrzeugs kann das Full-Service-Flat-Paket auf den Erwerber nach Neuberechnung übertragen werden. Ein Anspruch auf Übertragung besteht jedoch nicht. Die Veräußerung und Übertragung ist dem Vertragsgeber vorher anzuzeigen, wobei eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I und II sowie Inspektionsnachweise und der aktuelle Kilometerstand beizufügen sind. Anschließend entscheidet der Vertragsgeber über die Übertragung des Full-Service-Flat-Pakets. Wenn es der Vertragsgeber für erforderlich hält, ist vor der Übertragung eine aktuelle Fahrzeugprüfung durchzuführen. Wird die Übertragung abgelehnt oder die Veräußerung des Fahrzeuges nicht angezeigt, so ist der Full-Service-Flat Vertrag 9-Monate nach dem letzten Werkstattereignis erloschen. Kostenlose Wartungen oder Reparaturen im Rahmen der Full-Service-Flatrate nach dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs sind dann ausgeschlossen.
Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeugs, wird der Vertragsgeber den Vertragsnehmer darüber informieren.
Sofern die Jahresfahrleistung die ursprünglich vereinbarte übersteigt, wird die Höhe der monatlichen Flatrate entsprechend angepasst. Ein rückwirkend fällig gewordener Betrag kann in Form einer Nachzahlung oder verteilt auf die folgende höhere Flatrate erfolgen. Dazu wird in aller Regel eine Neuberechnung durchgeführt, die dann die Grundlage für die folgende Flatrate bildet.
Alle Ansprüche aus einem zu entschädigenden Full-Service-Flat-Pakets-Fall verjähren in sechs Monaten nach Eintritt des Schadens, spätestens jedoch nach sechs Monaten seit der Ablehnung von Ansprüchen durch den Vertragsgeber.
A. Das Full-Service-Flat-Paket läuft für die bei Vertragsabschluss vereinbarte Dauer. Die monatliche Rate wurde im Zuge der Gesamtkalkulation neben dem Fahrzeugmodell, -alter und Kilometerstand sowie der Jahresfahrleistung und der optional zugebuchten Leistungen auf die vereinbarte Laufzeit berechnet.
B. Eine vorzeitige Kündigung ist nicht möglich – eine Übertragung bei Veräußerung des Fahrzeugs ist unter Umständen nach § 5 Abs. D, möglich.
C. Aus wichtigem Grund, wie z. B. Verkauf, Totalschaden des Fahrzeuges, Umzug in eine Entfernung, die das weitere Vertragsverhältnis für den Inhaber des Full-Service-Flat-Pakets unzumutbar erscheinen lässt, ist eine vorzeitige Kündigung frühestens mit Wirksamkeit von 9 Monaten nach dem letzten Werkstattereignis möglich. Innerhalb dieser 9-Monate ist keinerlei kostenlose Wartung oder Verschleiß-Reparatur im Rahmen der Full-Service-Flat mehr möglich.
D. a) Reifenersatz: wurde bei Abschluss des Vertrages die Option Reifenersatz hinzu gebucht, seien es Sommerreifen, Winterreifen oder Allwetterreifen, so ist der Vertragsnehmer verpflichtet, alle bereits erhaltenen Leistungen aus dem Reifenersatz vollständig zu bezahlen. D. h. die Differenz der Kosten für den Reifenersatz zu den bisher bezahlten, anteiligen monatlichen Raten für den Reifenersatz vollständig auszugleichen. b) Instandsetzung im Rahmen der Fahrzeugprüfung, um das Fahrzeug Flat-fähig zu machen: es besteht die Möglichkeit, die Instandsetzungs-Kosten auf die Laufzeit der Full-Service-Flat zu verteilen. In diesem Falle gilt die gleiche Regelung wie bei Reifenersatz.
E. Stirbt der Vertragsnehmer, endet der Vertrag 3-Monate nach dem Tode des Vertragsnehmers. Etwaige Erben oder sonstige Personen/Firmen, die das Fahrzeug des Vertragsnehmers nach dessen Tod übernehmen, können – in Abstimmung mit dem Vertragsgeber – den Full-Service-Vertrag übernehmen.
F. Eine außerordentliche Kündigung ist sowohl durch den Vertragsnehmer als auch durch den Vertragsgeber möglich. Insbesondere dann, wenn eine der beiden Parteien trotz erfolgloser Abmahnung weiterhin gegen eine wesentliche Vorschrift des Vertrages verstößt, oder sich anderweitig vertragswidrig verhält.
Die Flatrate orientiert sich am Verbraucherpreisindex, und zwar an dem Index der Einzelhandelspreise: nämlich Einzelhandel und Kraftfahrzeughandel zusammen. Falls und sobald diese Indexierung gemäß dem statistischen Bundesamt ab Vertragsbeginn steigt oder fällt, so steigen oder fallen auch die vereinbarten Flatrates.
Im Falle einer solchen Änderung wird dies der Vertragsgeber unter Vorlage einer Berechnung mitteilen. Eine Nichtmitteilung oder nicht rechtzeitige Mitteilung bedeutet keinen Verzicht auf die Anpassung.
Stand 12.07.2023
In der Flatrate sind die nachfolgend näher bezeichneten Arbeiten und Teile enthalten.
A. Alle Wartungsarbeiten gemäß der Vorgabe des Fahrzeugherstellers inkl. Material.
Das beinhaltet:
a) Ölwechsel mit Ölfilter bei Verbrenner-Fahrzeugen.
b) Filter: wenn gemäß Herstellervorgaben fällig: Innenraum-Filter, Luftfilter, Kraftstofffilter ersetzen.
c) Zündkerzen, Glühkerzen (wenn gemäß Herstellervorgaben fällig) und Bremsflüssigkeit wechseln.
d) Klimaanlage: Wartung der Klimaanlage nur dann, wenn vom Hersteller vorgeschrieben.
e) Akku-Prüfung – gilt nur für E-Fahrzeuge.
f) Erhalt der Hersteller-Garantie, bei Einhaltung der Service-Termine.
B. Folgende Verschleißreparaturen gemäß der Vorgabe des Fahrzeugherstellers inkl. Material.
Dazu zählen:
a) Bremsen: Bremstrommeln, Bremsscheiben und Bremsbeläge.
b) Achsen: Spurstangen, Querlenker, Stabilisator, Achsgelenke aller Art. (Achsvermessung nach Reparatur ausgeschlossen).
c) Stoßdämpfer: vorne und hinten, Stützlager der Dämpfer.
d) Riemen: Keilriemen und Keilrippenriemen für Lichtmaschine, Servolenkung. Klimakompressor. (ohne Spannrollen und Spanner).
e) Auspuff: alle Teile des Auspuffs. (ausgeschlossen Katalysator und Dieselpartikelfilter, sowie Oxidations-Filter).
f) Lichtanlage: alle Glühbirnen außen. (ausgeschlossen Licht in den Armaturen und LED).
g) Scheibenwischerblätter (maximal ein Austausch pro Jahr).
h) Zahnriemen und Kette: nur dann, wenn es der Hersteller vorschreibt und der Wechsel in die Flat-Laufzeit fällt. Hinweis: wird bei Flat-Abschluss gesondert berechnet und in die Flatrate eingerechnet! (Zusatzarbeiten wie Spannrollen und Wasserpumpe sind nicht enthalten).
C. HU/AU-Abnahme
D. Werkstatt-Ersatzwagen kann zum Sonderpreis bei Flat Bestellung grundsätzlich hinzugebucht werden. Gilt nur für Werkstattbesuch (exkl. Kraftstoff). Hinweis: Ersatzwagen nur für die Zeit der Wartung/Reparatur, nicht für die Zeit der Teilebeschaffung.
E. Ausgenommen sind Bauteile von Navigations-, Beleuchtungs-, Radar- und Audioanlagen, Xenon- und Kurvenlicht, LED (auch in Verbindung mit Steuergeräten), Displays/“Headup“-Displays sowie Batterie, Dieselpartikelfilter, Kupplung und Bruchschäden jeder Art. Zudem sind Wildschäden generell ausgeschlossen.
Hinweis: diese Leistungen sind Teil einer zusätzlichen Garantie, die gesondert gegen Berechnung abgeschlossen werden kann. (Full-Service-Flat mit Garantie).
Dabei handelt der Vertragsgeber in aller Regel als Vermittler eines Reparaturkostenversicherers bzw. Garantie-Gebers. Umfang dieser Leistungen:
A. Der Vertragsgeber gibt dem Vertragsnehmer bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 eine Garantie für die Funktionsfähigkeit der in § 2, Buchstabe B genannten Bauteile für die vereinbarte Laufzeit. Ein Garantiefall tritt ein, wenn eines der garantierten Teile innerhalb der vereinbarten Garantielaufzeit unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers anderer Teile seine Funktionsfähigkeit verliert und dadurch eine Reparatur erforderlich wird.
B. Baugruppe, Bezeichnung der Teile (die Aufzählung ist abschließend): a) Motor: Zylinderblock, Kurbelgehäuse, Zylinderkopf, Zylinderkopfdichtung, Spannrolle vom Zahnriemen, Gehäuse von Kreiskolbenmotoren, Wellen-Dichtringe, Ölkühler, Ölwanne, Öldruckschalter, Ölfiltergehäuse, Schwungscheibe mit Zahnkranz sowie alle mit dem Ölkreislauf in Verbindung stehenden Innenteile. b) Schalt- und Getriebegehäuse mit Innenteilen einschließlich Drehmomentwandler, Automatikgetriebe, sowie Steuergerät des Automatikgetriebes. c) Differenzial: Getriebegehäuse (Front- und Heckantrieb) einschließlich aller Innenteile. d) Kraftübertragung: Kardanwellen, Achsantriebswellen, Antriebsgelenke, Radlager und Wellen, Radnaben; von der Antriebsschlupfregelung (ASR, ASC, EDS, 4-matic): Drehzahlsensoren, Steuergerät, Hydraulikeinheit, Druckspeicher, Ladepumpe. e) Lenkung: das mechanische oder hydraulische Lenkgetriebe mit allen Innenteilen, Hydraulikpumpe mit allen Innenteilen und elektronische Bauteile. f) Bremsen: Hauptbremszylinder, Bremskraftverstärker, Hydropneumatik, Vakuumpumpe, Bremskraftregler, Bremskraftbegrenzer, Radbremszylinder der Trommelbremse und vom ABS elektronisches Steuergerät, Hydraulikeinheit und Drehzahlfühler. g) Kraftstoffanlage: Kraftstoffpumpe, Einspritzpumpe, Luftmassen- und Luftmengenmesser, Turbolader sowie das Steuergerät der elektronischen Einspritzanlage. h) Elektrische Anlage: Lichtmaschine mit Regler, Anlasser, elektronische Zündanlage ohne Zündkabel als Bestandteil, Vorglührelais, elektronisches Motorsteuergerät, elektrische Leitungen der elektronischen Einspritzanlage; Von der Bordelektrik: Zentralelektronikbox, Schaltelemente des Sicherungskastens; von der Klimaanlage: Kompressor, Kondensator, Lüfter und Verdampfer. i) Kühlsystem: Wasserkühler, Heizungskühler, Thermostat, Wasserpumpe, Kühler für Automatikgetriebe, Thermolüfter, Lüfterkupplung und Thermoschalter. j) Abgasregelanlage: Lambda-Sonde, Hosenrohr und Befestigungsteile als Einheit mit der Lambda-Sonde bei defekter Lambda-Sonde. k) Sicherheitssysteme: Kontrollsysteme (Steuergerät) für Airbag und Gurtstraffer. l) Komfort-Elektrik: Wischer-, Scheinwerfer-, Heizungs- und Zusatzlüftermotor, Hupe, Relais und Schalter, Schäden an Steuergeräten vorstehender Baugruppen a) bis k), Fensterheber Motor, Schiebedachmotor. Cabrio Verdeck: Motoren, Schalter, Steuergeräte. Zentralverriegelung: Schalter, Magnetspulen, Sperrmotoren, Steuergeräte, Bordcomputer, Kombiinstrument (Schalttafeleinheit), Steuergeräte des Bordsystems wie BSI, BCI, SAM.
C. Die Garantie umfasst Dichtungen, Dichtungsmanschetten und Wellendichtringe, Schläuche, Rohrleitungen, Zündkerzen nur dann, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit einem garantiepflichtigen Schaden an einem der in Buchstabe B genannten Teile beschädigt werden und deshalb ihre Funktionsfähigkeit verlieren.
D. Die Garantie umfasst nicht: a) Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind, b) Abschleppkosten, Abstellgebühren, Fracht- und Beschaffungs-kosten sowie Kosten für Mietwagen und Nutzungsausfall c) alle nicht in § 2, Buchstabe B genannten Baugruppen und Bauteile d) Mess- und Einstellarbeiten e) altersentsprechende Komfortmängel fallen nicht unter die Garantie.
E. Der Vertragsgeber ist mit der technischen Abwicklung der Garantie beauftragt. Vertragliche Anzeigen und Willenserklärungen – auch Schadenanzeigen – sind daher unmittelbar an den Vertragsgeber zu richten.
Vom Full-Service-Flat Paket ausgeschlossen sind weiterhin folgende Schäden:
A. a) die auf Gewalteinwirkung, mangelhafte Sorgfalt, unsachgemäße, mut- oder böswillige Behandlung sowie Einsatz des Kraftfahrzeuges bei Fahrveranstaltungen mit Renncharakter oder den dazugehörigen Übungsfahrten zurückzuführen sind. b) die an Bauteilen auftreten, die der Hersteller unabhängig vom Full-Service-Flat-Paket kostenlos repariert oder die sich üblicherweise durch Herstellerkulanz reparieren lassen oder wenn diese von einer anderen Garantie oder Versicherung abgedeckt sind. c) die bei Verwendung ungeeigneter, verdünnter oder verunreinigter Betriebsstoffe entstehen. d) die nach Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Fahrzeuges (z. B. Tuning) oder den Einbau von Zubehörteilen, die nicht vom Hersteller zugelassen sind, entstehen. e) wenn der Käufer das Fahrzeug mindestens zeitweilig als Taxi, Mietwagen, im Kurier-, Express- oder Paketdienst oder für gewerbliche Transporte verwendet hat. f) die durch Unfall, d. h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis, durch Überhitzung, Wassereintritt oder Korrosion entstehen oder die ein Dritter als Lieferant (Serienfehler) oder aus Reparaturauftrag zu vertreten hat. g) die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug höheren als den vom Hersteller festgesetzten zulässigen Achs- oder Anhängelasten ausgesetzt worden ist. h) die trotz erteilter Reparaturfreigabe nicht innerhalb von vier Wochen repariert werden oder wenn eine Verlängerung dieser Frist nicht unter Nennung der Gründe beantragt wird, weil in diesem Fall von einer fiktiven Schadensmeldung auszugehen ist. i) die als Folgen nicht garantierter Schäden eintreten oder Folgeschäden aus garantiebedingten Schäden. j) Schäden, die durch einen Dritten entstanden sind. (z.B. einen anderen Fahrer als den Käufer.)
B. Der Vertragsnehmer hat den Nachweis zu führen, dass die in Buchstabe A. genannten Ausschlussgründe nicht schadenursächlich sind.
A. Der Vertragsnehmer/Garantienehmer hat regelmäßig, insbesondere vor dem Schadensfall: a) die an seinem Fahrzeug vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten mit einer maximalen Abweichung von 1.000 km bzw. 4 Wochen beim Vertragsgeber durchführen zu lassen. b) Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen am Kilometerzähler zu unterlassen, in jedem Falle aber dem Vertragsgeber zu melden, sowie einen Defekt oder Austausch des Kilometerzählers unverzüglich, unter Angabe des jeweiligen Kilometerstandes, anzuzeigen.
B. Der Vertragsnehmer/Garantienehmer hat nach einem Schadenfall a) dem Vertragsgeber jeden Schaden innerhalb von drei Tagen seit Schadeneintritt, in jedem Falle aber vor der Demontage telefonisch, per Mail oder schriftlich anzuzeigen. b) einem Beauftragten des Vertragsgebers jederzeit die Untersuchung des Fahrzeugs in unrepariertem Zustand zu gestatten und auf Verlangen die für die Feststellung des Schadens notwendigen Auskünfte zu erteilen. c) den Schaden zu mindern und dabei die Weisungen des Vertragsgebers zur Durchführung der Reparatur zu befolgen; er hat solche Weisungen vor Reparaturbeginn einzuholen. d) die Reparatur beim Vertragsgeber oder ggf. bei einer von dem Vertragsgeber benannten Werkstatt durchführen zu lassen. e) die Reparaturrechnung bei Fremdreparatur innerhalb eines Monats seit Reparatur an den Vertragsgeber einzureichen. Aus dieser Reparaturrechnung müssen die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten im Einzelnen zu ersehen sein. Eine Regulierung ohne Vorlage der Reparaturrechnung ist ausgeschlossen.
A. Überschreiten die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit, wie sie bei einem solchen Schaden eingebaut werden kann, so beschränkt sich der Anspruch auf die Kosten dieser Austauscheinheit, einschließlich der Aus- und Einbaukosten.
B. Soweit eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde, wird diese dem Vertragsnehmer pro Schadensfall berechnet.
C. Kein Anspruch besteht auf die Erstattung von Kosten für Tests, Mess- und Einstellarbeiten (auch Programmierung), sowie ggf. vom Hersteller oder auch sonst vorgeschriebene oder empfohlene Reinigungs-, Austausch- und Zusatzarbeiten. Das ggf. notwendige Auslesen des Fehlerspeichers wird im Rahmen des Full-Service-Flat-Pakets übernommen.
D. Mobilitäts-Versicherung (Mobilitäts-Garantie): kann bei Flat-Vertragsabschluss zusätzlich bestellt werden. Die Mobilitätskosten wie zum Beispiel Übernachtungs-, Abschlepp-, Bahnfahrt- und Mietwagenkosten werden gemäß den Garantie-Bedingungen übernommen. Anderweitig bestehende Mobilitätszusagen wie z. B. des ADAC sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
E. Bei Veräußerung des Fahrzeugs kann das Full-Service-Flat-Paket auf den Erwerber nach Neuberechnung übertragen werden. Ein Anspruch auf Übertragung besteht jedoch nicht. Die Veräußerung und Übertragung ist dem Vertragsgeber vorher anzuzeigen, wobei eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I und II sowie Inspektionsnachweise und der aktuelle Kilometerstand beizufügen sind. Anschließend entscheidet der Vertragsgeber über die Übertragung des Full-Service-Flat-Pakets. Wenn es der Vertragsgeber für erforderlich hält, ist vor der Übertragung eine aktuelle Fahrzeugprüfung durchzuführen. Wird die Übertragung abgelehnt oder die Veräußerung des Fahrzeuges nicht angezeigt, so ist der Full-Service-Flat Vertrag 9-Monate nach dem letzten Werkstattereignis erloschen. Kostenlose Wartungen oder Reparaturen im Rahmen der Full-Service-Flat nach dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs sind dann ausgeschlossen.
Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeugs, ist der Vertragsgeber nicht zur Reparaturleistung verpflichtet.
Sofern die Jahresfahrleistung, die ursprünglich vereinbarte übersteigt, wird die Höhe der monatlichen Flatrate entsprechend angepasst. Ein rückwirkend fällig gewordener Betrag kann in Form einer Nachzahlung oder verteilt auf die folgende höhere Flatrate erfolgen. Dazu wird in aller Regel eine Neuberechnung durchgeführt, die dann die Grundlage für die folgende Flatrate bildet.
Alle Ansprüche aus einem zu entschädigenden Full-Service-Flat-Pakets-Fall verjähren in sechs Monaten nach Eintritt des Schadens, spätestens jedoch nach sechs Monaten seit der Ablehnung von Ansprüchen durch den Vertragsgeber.
A. Das Full-Service-Flat-Paket läuft für die bei Vertragsabschluss vereinbarte Dauer. Die monatliche Rate wurde im Zuge der Gesamtkalkulation neben dem Fahrzeugmodell, -alter und Kilometerstand sowie der Jahresfahrleistung und der optional zugebuchten Leistungen auf die vereinbarte Laufzeit berechnet.
B. Eine vorzeitige Kündigung ist nicht möglich – eine Übertragung bei Veräußerung des Fahrzeugs ist unter Umständen nach §5 Abs. E, möglich.
C. Aus wichtigem Grund, wie z. B. Verkauf, Totalschaden des Fahrzeuges, Umzug in eine Entfernung, die das weitere Vertragsverhältnis für den Vertragsnehmer des Full-Service-Flat-Pakets unzumutbar erscheinen lässt, ist eine vorzeitige Kündigung frühestens mit Wirksamkeit von 9 Monaten nach dem letzten Werkstattereignis möglich. Innerhalb dieser 9-Monate ist keinerlei kostenlose Wartung oder Verschleiß-Reparatur im Rahmen der Full-Service-Flat mehr möglich.
D. a) Reifenersatz: wurde bei Abschluss des Vertrages die Option Reifenersatz hinzu gebucht, seien es Sommerreifen, Winterreifen oder Allwetterreifen, so ist der Vertragsnehmer verpflichtet, alle bereits erhaltenen Leistungen aus dem Reifenersatz vollständig zu bezahlen. D. h. die Differenz der Kosten für den Reifenersatz zu den bisher bezahlten, anteiligen monatlichen Raten für den Reifenersatz vollständig auszugleichen. b) Instandsetzung im Rahmen der Fahrzeugprüfung, um das Fahrzeug Flat-fähig zu machen: es besteht die Möglichkeit, die Instandsetzungs-Kosten auf die Laufzeit der Full-Service-Flat zu verteilen. In diesem Falle gilt die gleiche Regelung wie bei Reifenersatz.
E. Stirbt der Vertragsnehmer, endet der Vertrag 3-Monate nach dem Tode des Vertragsnehmers. Etwaige Erben oder sonstige Personen/Firmen, die das Fahrzeug des Vertragsnehmers nach dessen Tod übernehmen, können – in Abstimmung mit dem Vertragsgeber – den Full-Service-Vertrag übernehmen.
F. Eine außerordentliche Kündigung ist sowohl durch den Vertragsnehmer als auch durch den Vertragsgeber möglich. Insbesondere dann, wenn eine der beiden Parteien trotz erfolgloser Abmahnung weiterhin gegen eine wesentliche Vorschrift des Vertrages verstößt, oder sich anderweitig vertragswidrig verhält.
Die Flatrate orientiert sich am Verbraucherpreisindex, und zwar an dem Index der Einzelhandelspreise: nämlich Einzelhandel und Kraftfahrzeughandel zusammen. Falls und sobald diese Indexierung gemäß dem statistischen Bundesamt ab Vertragsbeginn steigt oder fällt, so steigen oder fallen auch die vereinbarten Flatrates.
Im Falle einer solchen Änderung wird dies der Vertragsgeber unter Vorlage einer Berechnung mitteilen. Eine Nichtmitteilung oder nicht rechtzeitige Mitteilung bedeutet keinen Verzicht auf die Anpassung.
Stand 12.07.2023